Übertragung von Betriebsvermögen: Drohen Änderungen bei der Erbschaftsteuer?
Das Bundesverfassungsgericht befasst sich in dem Verfahren (Az. 1 BvR
804/22) seit 2022 mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Konkret steht
dabei die Frage im Raum, ob die steuerlichen Begünstigungen für
Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen noch verfassungsgemäß sind
oder gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Da eine Entscheidung in diesem Verfahren in nächster Zeit zu erwarten
ist, sollten sich Unternehmer der Folgen möglicher Ausgänge bewusst
sein.
Hintergrund
Unternehmer profitieren derzeit von erheblichen Steuervergünstigungen, wenn
sie Betriebsvermögen vererben oder verschenken. Diese
Vergünstigungsnorm (§§ 13a ff. ErbStG) sollte die Fortführung von
Betrieben sichern, steht jedoch regelmäßig in der Kritik, die Begünstigten in einer Weise zu bevorzugen, die den Gleichheitsgrundsatz verletzen könnte.
Wendepunkt
Nun könnte es durch die Entscheidung im Verfahren (Az. 1 BvR 804/22) einen möglichen Grund für eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Norm geben. Sollte das Gericht die derzeitigen Vorschriften beanstanden, müsste der Gesetzgeber nachbessern. Denkbar sind strengere Voraussetzungen oder geringere Verschonungsabschläge, die rückwirkend angewendet werden könnten. Das Ausmaß dieser rückwirkenden Anwendung (echt oder unecht) müsste dann ebenfalls bestimmt werden.
Was Unternehmer jetzt beachten sollten
Auch wenn noch offen ist, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet,
besteht das Risiko, dass bestehende Begünstigungen künftig eingeschränkt
werden. Wer ohnehin über eine Übertragung des Betriebsvermögens im
Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge nachdenkt, sollte dies daher
zeitnah prüfen.
Denn: Solange keine neue Gesetzeslage gilt, können die aktuellen steuerlichen Vorteile weiterhin in Anspruch genommen werden.
Fazit
Das kommende Urteil könnte
wesentliche Änderungen bei der Erbschaftsteuer hervorbringen,
insbesondere für Unternehmerfamilien. Eine vorausschauende Planung und
die rechtzeitige Umsetzung können dabei helfen, die bestehenden
steuerlichen Vergünstigungen noch in Anspruch zu nehmen.
Wir beraten Sie gerne individuell zu diesem Thema.