Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG

Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG
Erhöhte Entlastungssätze bringen finanzielle Vorteile


Viele Unternehmen haben weiterhin mit hohen Energiekosten zu kämpfen. Für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft gibt es allerdings eine positive Entwicklung zu vermerken: Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG wurde für 2024 und 2025 deutlich optimiert und ermöglicht spürbare Einsparungen für mehr Betriebe.


Der Ausgangszustand


Die Entlastung greift für den Strom, der regulär versteuert wurde und zu betrieblichen Zwecken eingesetzt wird. Sie kommt für Unternehmen infrage, die durch den Gesetzgeber den begünstigten Branchen zugeordnet sind. 
Der bisherige Entlastungssatz lag bei 5,13 € pro MWh und wurde erst ausgezahlt, wenn ein Entlastungsbetrag von 250 € überschritten wurde.


Die wesentlichen Änderungen


Für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 gilt ein erhöhter Entlastungssatz von 20 € pro MWh für die betrieblich eingesetzte Strommenge. 
Der Mindestbetrag von 250 € bleibt zwar bestehen, wird jedoch dank des höheren Entlastungssatzes erheblich schneller erreicht. Statt fast 49.000 kWh genügt bereits ein Verbrauch von etwa 12.500 kWh pro Jahr, um den Mindestentlastungsbetrag zu überschreiten. 
Damit profitieren erstmals viele Unternehmen, die zuvor knapp unter der Antragsgrenze lagen.


Wer kann die Entlastung nutzen?


Begünstigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie in der Land- und Forstwirtschaft. Die wichtigste Voraussetzung ist dabei, dass der Strom für betriebliche Zwecke eingesetzt wird. Strom für Elektromobilität bleibt allerdings auch weiterhin ausgeschlossen. 
Besonderheiten gibt es bei Betrieben, die Nutzenergie erzeugen, wie beispielsweise Druckluft. Für diese Unternehmen wird ein Nachweis benötigt, der die Abgabe der Nutzenergie an andere begünstigte Betriebe bestätigt.


Antragstellung


Der Antrag erfolgt elektronisch beim zuständigen Hauptzollamt. Ab 2025 ist dafür ein ELSTER-Organisationszertifikat erforderlich. 
Als Entlastungszeitraum wird das jeweilige Kalenderjahr angesetzt, für dessen Anträge eine Frist bis zum 31. Dezember des Folgejahres gilt. Für den Strom aus 2024 endet die Frist somit Ende diesen Jahres. 
Wichtig ist, dass die antragstellenden Unternehmen ihren Stromverbrauch eindeutig dokumentieren und bei der Erzeugung von Nutzenergie zusätzliche Nachweise liefern.


Ausblick für Entlastungen im Jahr 2026


Die Bundesregierung plant, die erhöhte Entlastung ab 2026 dauerhaft zu verankern. Der Gesetzgebungsprozess ist allerdings noch nicht abgeschlossen.


Fazit



Die neue Stromsteuerentlastung macht sich bereits bei moderaten Stromverbräuchen bemerkbar. Wer zur begünstigten Branche gehört und relevante Mengen Strom verbraucht, sollte eine Prüfung vornehmen und rechtzeitig handeln, um die Entlastungen für das Kalenderjahr 2024 noch in Anspruch nehmen zu können.