Steuerliche Neuerungen 2026: Was sich ändert und was jetzt wichtig ist

Einordnung zum Jahresbeginn

Mit dem Jahr 2026 treten zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen unmittelbar betreffen. Während einige Anpassungen bereits aus den Vorjahren bekannt sind und nun ihre volle Wirkung entfalten, bringen andere Neuerungen zusätzliche Pflichten oder neue Gestaltungsspielräume mit sich. Der folgende Überblick ordnet die wichtigsten Änderungen systematisch ein, erklärt deren Umsetzung und zeigt auf, welche Auswirkungen sich in der Praxis ergeben. Ziel ist es, frühzeitig Transparenz zu schaffen und eine belastbare Grundlage für steuerliche Entscheidungen im laufenden Jahr zu bieten


1. Entlastungen bei der Einkommensteuer
Höherer Grundfreibetrag und Tarifverschiebungen


Zum 1. Januar 2026 steigt der Grundfreibetrag auf 12.348 Euro. Einkommen bis zu dieser Grenze bleiben steuerfrei. Gleichzeitig werden die Tarifzonen im Einkommensteuertarif angepasst, um die Auswirkungen der kalten Progression abzumildern. Für viele Steuerpflichtige bedeutet dies eine spürbare Entlastung, da inflationsbedingte Einkommenssteigerungen nicht automatisch zu einer höheren Steuerbelastung führen.


2. Verbesserungen für Familien

Erhöhtes Kindergeld und höhere Freibeträge


Das monatliche Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 259 Euro je Kind. Parallel dazu steigt der Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung auf insgesamt 9.756 Euro pro Kind. Wie bisher prüft das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung automatisch, ob das Kindergeld oder der Freibetrag für die Eltern günstiger ist. Familien profitieren damit entweder direkt über laufende Zahlungen oder über eine steuerliche Entlastung.


3. Solidaritätszuschlag betrifft weniger Steuerpflichtige

Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird 2026 weiter angehoben. Sie liegt nun bei 20.350 Euro für Einzelveranlagungen und 40.700 Euro bei Zusammenveranlagungen. In der Folge entfällt der Solidaritätszuschlag für einen noch größeren Teil der Steuerpflichtigen vollständig. Nur höhere Einkommen sind weiterhin betroffen.


4. Pendlerpauschale wird vereinheitlicht

Ab 2026 gilt für alle beruflichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein einheitlicher Kilometersatz von 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer. Gerade bei längeren Arbeitswegen wirkt sich diese Änderung positiv aus und führt zu einer höheren steuerlichen Absetzbarkeit der Fahrtkosten.


5. Ehrenamtliches Engagement wird attraktiver

Zur Förderung des Ehrenamts werden die steuerfreien Pauschalen angehoben. Die Ehrenamtspauschale steigt auf 960 Euro, die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro jährlich. Davon profitieren insbesondere Vereine, gemeinnützige Organisationen sowie ehrenamtlich tätige Personen in Ausbildung, Sport und in sozialen Bereichen.


6. Umsatzsteuer in der Gastronomie

Für Restaurant- und Verpflegungsleistungen gilt ab dem 1. Januar 2026 wieder dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf Speisen. Getränke unterliegen weiterhin dem regulären Steuersatz von 19 Prozent. Für gastronomische Betriebe ist eine saubere Trennung der Umsätze weiterhin zwingend erforderlich, um korrekte Abrechnungen sicherzustellen.


7. Elektronische Rechnung im B2B-Bereich

Seit 2025 müssen Unternehmen empfangsbereit für E-Rechnungen sein. Für den Versand dieser Rechnungen gelten bis Ende 2027 allerdings Übergangsregelungen. Dadurch ist das Jahr 2026 ein zentrales Übergangsjahr für den Rechnungsversand. Unternehmen sollten ihre Prozesse für Rechnungseingang, Archivierung und GoBD-konforme Ablage jetzt verbindlich etablieren, um spätere Umstellungen reibungslos zu bewältigen.


8. Neuerungen in der Lohnabrechnung

Mindestlohn und Minijob-Grenze


Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro je Stunde. In der Folge steigt die monatliche Minijob-Grenze auf 603 Euro. Arbeitgeber müssen bestehende Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Elektronische Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen


Ab 2026 werden auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von privat Versicherten elektronisch über das ELStAM-Verfahren an die Arbeitgeber übermittelt und im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Dies erhöht die Automatisierung, erfordert jedoch saubere Stammdaten und Prozesse.


9. Wegfall der Umsatzsteuerlagerregelung

Die bisherige Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Lagerumsätze nach § 4 Nr. 4a UStG entfällt zum 1. Januar 2026. Für bereits eingelagerte Waren gelten Übergangsregelungen bis Ende 2029. Betroffene Unternehmen sollten ihre Lager- und Lieferketten frühzeitig überprüfen, da sich Liquiditätswirkungen ergeben können.


10. Betriebsveranstaltungen: strengere Voraussetzungen

Die pauschale Besteuerung von Betriebsveranstaltungen mit 25 Prozent ist ab 2026 nur noch möglich, wenn die Veranstaltung allen Angehörigen des jeweiligen Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Unternehmen sollten ihre internen Regelungen und Einladungsprozesse entsprechend überprüfen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.


Fazit: 2026 erfordert vorausschauende Planung

Das Steuerjahr 2026 bringt sowohl Entlastungen als auch neue Anforderungen mit sich. Während Privatpersonen insbesondere von höheren Freibeträgen und angepassten Tarifen profitieren, stehen Unternehmen vor strukturellen Aufgaben in den Bereichen Lohnabrechnung, Umsatzsteuer und Digitalisierung der Rechnungsprozesse. Eine frühzeitige Analyse der individuellen Betroffenheit und eine saubere Umsetzung sind entscheidend, um Chancen zu nutzen und Risiken zu vermeiden. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die Änderungen richtig einzuordnen und praktikable Lösungen für Ihre persönliche oder unternehmerische Situation zu entwickeln.