Änderungen beim Nachweis über gezahlte Spenden oder Mitgliedsbeiträge
Grundsätzlich gilt: Ein Spender, der Zuwendungen, z. B. Spenden oder Mitgliedsbeiträge steuerlich geltend machen will, muss unter anderem eine Zuwendungsbestätigung vorlegen können. In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Nachweis. Durch die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ändern sich die Regelungen zum Zuwendungsnachweis. Die wichtigsten Fragen: Was ist neu? Ab wann gilt es?Ab 2017 wird Belegvorlagepflicht wird zur BelegaufbewahrungspflichtBisher musste der Spender zusammen mit seiner Steuererklärung zwingend seine erhaltenen Zuwendungsbestätigungen einreichen bzw. den vereinfachten Nachweis mittels Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung führen. Andernfalls hat das Finanzamt geleistete Spenden oder Mitgliedsbeiträge nicht anerkannt. Das ändert sich.Der Spender muss seine Zuwendungsbestätigungen bzw. die vereinfachten Nachweise nur noch vorlegen, wenn das Finanzamt ihn dazu auffordert. Das Finanzamt kann die Vorlage vom Spender bis zum Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe des Bescheids verlangen. Solange gilt – Alle Unterlagen sorgfältig aufbewahren!