Schreddern erlaubt?

Am Jahresende ist ausmisten angesagt, vielleicht coronabedingt mehr als sonst.
Doch welche Unterlagen dürfen entsorgt werden? 

Anbei eine Auflistung:
Aufzeichnungen aus 2009 und früher,
Inventare, die bis zum 31. Dezember 2009 aufgestellt worden sind,
Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2009 oder früher erfolgt ist,
Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2009 oder früher aufgestellt worden sind,
Buchungsbelege aus dem Jahr 2009 oder früher,
empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2013 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden,
sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2013 oder früher.
 
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
für eine begonnene Außenprüfung,
für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

Weitere Beiträge