PV – anlage und Liebhaberei?

Immer häufiger wird  mit einer PV-Anlage oder mit einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und diesen in das öffentliche Netz eingespeist .Die Einkünfte hieraus müssen in der Einkommensteuererklärung angeben werden.

Wenn sich als Hauseigentümer den Aufwand sparen und den Gewinn nicht versteuern möchten , können sie seit Juni 2021 direkt beim Finanzamt beantragen, dass ein Liebhabereibetrieb vorliegt. Die Eigentümer müssen dann für ihre Photovoltaik-Anlage keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr abgeben, und die Einkünfte aus dem Verkauf des Stroms werden nicht  mehr besteuert.

Voraussetzungen dafür sind, dass die Leistung der Anlage nicht mehr als 10 Kilowatt beträgt, sie nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde und sie auf einem selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus installiert ist. Die Regelung gilt auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung bis 2,5 Kilowatt.

Wichtig ist hier allerdings ein Blick auf die Vorjahre. so völlig problemlos funktioniert es nru dann, wenn die Steuerbescheide nicht mehr änderbar sind (kein Vorbehalb der Nachprüfung, keine Vorläufigkeit bezüglich dieses Punktes. . Wer die Vereinfachungsregel für seine schon bestehende Anlage nutzen möchte, sollte deshalb vorab prüfen, ob sich die Anwendung der neuen Vereinfachungsregel finanziell lohnt oder nicht.

Ebenfalls zu bedenken ist, dass diese Regel nur für die Einkommensteuer gilt, die Umsatzsteuer ist hiervon nicht betroffen.

Wer also zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat, muss weiterhin Umsatzsteuerjahreserklärungen abgeben.

Weitere Beiträge