Ab dem 1.1.2015 gilt in Deutschland, durch die Einführung des Mindestlohngesetzes, ein Mindestlohn von 8,50 EUR pro Arbeitsstunde. Dieser Mindestlohn wird, bis auf wenige Ausnahmen, flächendeckend anzuwenden sein.
Die Ausnahmen beziehen sich auf:
Personen unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung,
Auszubildende,
Langzeitarbeitslose, die einen Einstieg in den Arbeitsmarkt gewährt bekommen sollen,
Zeitungszusteller, jedoch stufenweise Einstieg in Mindestlohn,
Praktikanten, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen,
Arbeitnehmergruppen, deren Arbeitsverhältnisse bereits unter einen branchenbezogenen Mindestlohntarifvertrag fallen,
„echte“ ehrenamtliche Tätigkeiten, die vom Willen geprägt sind, sich für das Gemeinwohl einzusetzen.
Mit dem Mindestlohn ist der steuerpflichtige Bruttolohn -pro Arbeitsstunde- gemeint. Aus Nachweisgründen, müssen daher Bruttolöhne in Stundenlöhne umgerechnet werden.
Noch völlig unklar ist, welche Vergütungsbestandteile dem Mindestlohn zuzurechnen sind. Es liegt jedoch aus früheren Entscheidungen des EuGH nahe, dass Leistungen die für einen bestimmten Zweck gezahlt werden, nicht dem Mindestlohn zugerechnet werden.
Beispiele:
VWL,
Zulagen für Überstunden,
Nachtschicht,
Sonn- und Feiertag,
Prämien usw.
Genaueres bleibt jedoch abzuwarten.
Ebenso unklar ist, ob Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig beim Mindestlohn berücksichtigt werden können. Während sich das Steuerrecht an der tatsächlichen Durchführung (Zufluss) orientiert, werden die Sozialversicherungsbeiträge nach dem so genannten Anspruchsprinzip erhoben.
Dies bedeutet, dass ein Unterschreiten der Mindestlohngrenze in der Sozialversicherung zu einer entsprechenden Nacherhebung bezogen auf die Differenz zum Mindestlohn führt.Das gilt sowohl für den Voll-/Teilzeitarbeitnehmer als auch für den Mini-Jobber. Dadurch kann es bei beiden Gruppen für den Arbeitgeber zu nicht unerheblichen Nachforderungen im Bereich der Sozialversicherung kommen. Es kann bei dem Minijobber dazu führen, dass die 450 EUR Grenze überschritten wird.
Beispiel:
AN hat einen Stundenlohn von 7,00 EUR und ist monatlich an 64 Stnd. tätig. Er bekommt einen Aushilfslohn in Höhe 448 EUR. Nach dem neuen Mindestlohngesetz besteht jedoch ein Anspruch pro Stunde in Höhe von 8,50 EUR.
8,50 EUR x 64 Stnd. ergibt 544 EUR. Damit unterliegt der bisherige Minijobber der Sozialversicherungspflicht. Die Nachzahlung geht zu Lasten des Arbeitgebers. Das neue Mindestlohngesetz sieht auch erhebliche Aufzeichnungspflichten vor. Was aufzuzeichnen ist, hängt teilweise von den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab.
Wie bereits oben beschrieben, muss auf den jeweiligen Bruttostundenlohn umgerechnet werden und dies dokumentiert werden.
Folgende Aufzeichnungen sind ebenso vorzunehmen:
Überstunden,
bei den Stundenlöhnen, Arbeitsbeginn und Arbeitsende
bei den Minijobbern muss anhand von Aufzeichnungen klar feststellbar sein, dass die 8,50 EUR pro Stunde eingehalten werden.
Achtung -> bitte beachten die Grenze von 450 EUR pro Monat.
Folgende Unternehmen haben diese Aufzeichnungen zu führen:
die Minijobber beschäftigen
und die Unternehmen, die zu folgenden Branchen gehören:
Bau,
Gaststätten/Beherbergung,
Personenbeförderung,
Spedition/Transport, sowie damit verbundene Logistik,
Schausteller,
Forstwirtschaft,
Gebäudereinigung,
Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen,
Fleischwirtschaft.
Es sind die Unternehmen aus dem Bereich des § 2a SchwarzArbG. Da zu den Unternehmen, die Aufzeichnungen führen müssen, auch die gehören, die geringfügig Beschäftigte (Minijobber) beschäftigen, wird meines Erachtens annähernd jeder Arbeitgeber von der Aufzeichnungspflicht betroffen sein. Hierbei muss der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers dokumentiert werden. Bei den Arbeitgebern der o.g. Branchen, gilt die Aufzeichnungspflicht für alle Arbeitnehmer, für alle weiteren Unternehmen gilt sie „nur“ für die geringfügig Beschäftigten. Sie müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages, der auf den Tag der Arbeitsleistung erfolgt, diese Aufzeichnungen erstellen. Es gilt eine zweijährige Aufbewahrungsfrist. Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, müssen vor Beginn jeder Werk-/Dienstleistung aus dem Bereich des § 2a SchwarzArbG, die Dienstleistung schriftlich (auf Deutsch) bei der zuständigen Zollbehörde anmelden. Die Einhaltung der Regelungen rund um das Mindestlohngesetz wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), der Bundeszollverwaltung überwacht werden. Sie werden Prüfungen auch ohne „Verdachtsmomente“ bei den Arbeitgebern durchführen.
Wie Sie erkennen, kommt durch das neue Gesetz ein weiterer großer formaler Aufwand auf die Unternehmen zu. Sich diesem Aufwand jedoch entziehen zu wollen, wird mit Bußgeldern bis zu 500.000 EUR und dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge sanktioniert.
Sollten Sie Rückfragen haben, sind wir gerne für Sie da.
Daneben stellen wir Ihnen auf Wunsch entsprechende Listen und Dateien zur geforderten Aufzeichnung zur Verfügung – sprechen Sie darauf an.