Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 Teile des bisherigen Erbschaftsteuer und Schenkungssteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt.Die Gründe hierfür waren:
Verstoß gegen das Prinzip der Allgemeinheit der Besteuerung, da auf diese Weise nur 3%-5% der Übertragungen von Betriebsvermögen besteuert würden
Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, da drei Wohnungen höher besteuert werden als Gesellschaften mit 300 Wohnungen
Gesetz leistet nicht Sinn und Zweck der Begünstigung Arbeitsplatzerhaltung und Arbeitsplatzsicherung
Überprivilegierung des Betriebsvermögens, da 100 % Befreiung u. Umständen gewährt werden kann.
Das bedeutet, der Gesetzgeber muss nachbessern. Gleichzeitig hat jedoch bereits das Bundesverfassungsgericht einen Weg gewiesen, wie künftig ein in diesem Punkt Verfassung konformes Gesetz aussehen könnte.
Zunächst einmal sind die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar, der Gesetzgeber muss bis zum 30.06.2016 eine Neureglung treffen. Ein Entwurf für diese Neuregelung liegt auch bereits vor, es ist jedoch nach meiner Einschätzung mit einem neuen Gesetz tatsächlich nicht vor dem späten Frühjahr zu rechnen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf bringt keine Systemänderung. Deshalb bleiben die Vorschriften der §§ 13a, § 13b ErbSTG im Großen und Ganzen in der Struktur unverändert. Um einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen, werden lediglich die vom Bundesverfassungsgericht konkret monierten Regelungen angepasst:
Freistellung von Kleinstbettrieben von der Lohnsummenregelung
Begünstigung von kleineren und mittleren Betrieben bei der Lohnsummenregelung
Deutlichere Abgrenzung von begünstigtem und nichtbegünstigtem Vermögen
Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb großer Betriebsvermögen
Einführung eines Abschmelzsmodells als Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen
Große Betriebsvermögen werden künftig mit einem Wert von mehr als 26 Mio. definiert. Mit dieser Neuregelung werden unter dieser Grenze sicherlich leben können.Für meine Begriffe geradezu abstrus wird es jedoch für Betriebe über dieser Größenordnung. Dann soll es nämlich darauf ankommen, ob derjenige, der die Firma erbt, über eigenes Vermögen verfügt um die Erbschaftsteuer zu bezahlen.Vereinfacht ausgedrückt.Schenke ich die Firma dem 18 Jährigen ohne Vermögen, fällt keine Erbschaftsteuer an. Hat derjenige, der die Firma erhält, bereits umfänglich eigenes Vermögen, muss er sein Vermögen zur Zahlung der Erbschaftsteuer einsetzen.Hier ist sicherlich das letzte Wort noch nicht gesprochen und es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzesentwurf tatsächlich lauten wird. Es ist jedoch mit Sicherheit kein Fehler, sich mit dem Steuerberater zu besprechen, ob aktuell Handlungsbedarf besteht, und ob es für Sie Sinn macht, aktuell noch zu den alten Konditionen zu übertragen.