Aussergewöhnlich Belastungen kurz zusammengefaßt

Neues und Wichtiges aus dem Gebiet der aussergewöhnlichen Belastungen:

1
Abzug von Unterhaltsleistungen

In manchen Fällen können Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehepartner, Kinder oder Eltern als aussergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Neu ist jedoch, dass die unterhaltende Person, z.B. das 27 jährige studierende Kind den Eltern als Unterhaltsgebern die Identifikationsnummer mitteilen muss. Ein Abzug von Unterhaltsleistungen an in Deutschland lebende Personen ist nur noch mit dieser Nummer möglich.
Unterhaltsleistungen an Personen mit Aufenthaltserlaubnis sind ohne Identifikationsnummer abzugsfähig, wenn für die unterhaltende Person eine Verpflichtung nach ß 68 AufenthG abgegeben wurde, dass sämtliche Kosten des Aufenthalts übernommen werden. Bei der Höhe kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Aufwendungen in Höhe des Höchstbetrags angefallen sind.

2
Krankheitskosten.

Krankheitskosten sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, solange diese nicht von der Krankenkasse erstattet werden.
Nicht abzugsfähig sind jedoch:– Kosten für nicht wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden. Ob eine Behandlungsmethode wissenschaftlich ist oder nicht, entscheidet im Zweifel das Finanzgericht als Tatsacheninstanz.– Fettabsaugung ist keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Beseitigung von Krankheiten.– Aufwendungen für Arzneimittel sind grundsätzlich abzugsfähig, wenn diese ärztlich verordnet sind. Bei dem aktuell entschiedenenStreitfall ging es um Aufwendungen wie Biotin. Vitamin B2 u d Calcium. Entscheidend war, dass die Medikamentation einer Krankheit geschuldet war und ärztlich verordnet war.
Aufwendungen für künstliche Befruchtung für ein Ehepaar ist schon lange als außergewöhnlich Behandlung abzugsfähig, ebenso wie die künstliche Befruchtung einer ledigen Frau. Ob die Kosten eines in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebenden Paares auch abzugsfähig sind, wird aktuell vor dem BFH geklärt. Die Abzugsfähigkeit sollte jedoch auf jeden Fall beantragt werden.

3
Aufwendungen in Zusammenhang mit Behinderung

Aufwendungen für die eine Begleitperson auf Reisen sind jedenfalls dann nicht abzugsfähig, wenn auf der Reise kein durch die Behinderung veranlassten Mehraufwand entstanden ist.– der behindertengerechte Umbau einer Dusche ist als Folgekosten der Behinderung abzugsfähig, das gilt in gleichem Umfang für die entstanden Randarbeiten, wie Duschtüren, Fliesen und Armaturen.
Die Kosten für den behindertenbedingten Umbau des selbstgenutzten Hauses können hoch sein. Nun ist es zulässig, die Aufwendungen nach Abzug der Erstattung durch Versicherungen auf 5 Jahr zu verteilen, nicht abzugsfähig ist jedoch der behindertengerechten Umbau einer Motoryacht.


Grundsätzlich hat jeder ein Wahlrecht, ob er den Behindertenpauschbetrag beantragt oder beispielsweise die Kosten der häusliche Pflege beantragt. Wie die Kosten am besten geltend gemacht werden, ist auf jeden Fall individuell zu rechnen und sollte mit dem Steuerberater besprochen werden.Sonstige außergewöhnlichen Belastungen:

Kosten zu Besuchsfahrten des mitsorgeberechtigten Elternteil zu den Kindern sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Prozesskosten für eine Scheidung sind weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das gilt jedoch nicht Kosten für Vermögensauseindersetzungen, Unterhalt, sowie Sorge und Umgangsrecht.Ansonsten gilt nach neuster Rechtsprechung, dass Kosten für einen Zivilprozess nur dann abzugsfähig sind, wenn diese einen existenziell wichtigen Bereich berühren.

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